Veränderte Maskenpflicht ÖPNV
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Inkrafttreten der Änderungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes ab dem 24. April 2021 ergeben sich ebenfalls Auswirkungen auf den Schülerverkehr im Rahmen des ÖPNV und des freigestellten Schülerverkehrs.
Demnach gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz ab 100 an drei aufeinander folgenden Tagen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbar) in Bus und Bahn sowie an Haltestellen und Bahnhöfen. Das bedeutet, dass die bisher ebenfalls erlaubten einfachen OP-Masken nicht mehr ausreichend sind.
Erst wenn die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 100 liegt, können auch wieder andere medizinische Masken, wie die OP-Masken, getragen werden.
Die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbar) gilt für alle Menschen ab 6 Jahren. Ausgenommen sind lediglich Personen, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske tragen können. Ebenfalls ausgenommen sind gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf folgenden Internetseiten:
Hessische Landesregierung (https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-in-hessen/das-gilt-ab-24-april-2021#%C3%96PNV%202)
Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jessica Spill
Nahverkehr Landkreis Hersfeld-Rotenburg